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Schweizer Electronic AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen Schweizer Electronic AG

AGB für Verkauf, Lieferung und Instandhaltung (Version Mai 2018)

  • 1 SCHWEIZER ELECTRONIC
  • 1.1 „Schweizer Electronic“ steht in diesen Allgemeinen Bedingungen für diejenige Gesellschaft der Schweizer Electronic Unternehmensgruppe (vgl. Adressen am Ende dieser AGB), mit welcher der Kunde den Vertrag abgeschlossen hat respektive von welcher der Kunde die Lieferungen/Leistungen bezieht oder bestellt.
  • 2 GELTUNGSBEREICH DER AGB
  • 2.1 Für alle Lieferungen und Leistungen von Schweizer Electronic an den Kunden gelten ausschliesslich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkauf, Lieferung und Instandhaltung (kurz „AGB “). Sie sind Bestandteil des Vertrages und etwaiger Nachträge.
  • 2.2 Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden wer-den nur Bestandteil des Vertrages, wenn und soweit Schweizer Electronic diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.  
    Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen, die in Bestellungen oder Bestätigungen des Kunden genannt sind.  
    Die Erbringung von Lieferungen/Leistungen stellt keine Annahme von Bedingungen des Kunden dar. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Vertrag mit dem Kunden in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausgeführt wird.
  • 2.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  • 3 ANGEBOT, BESTELLUNG UND VERTRAGSABSCHLUSS
  • 3.1 Nur schriftliche Angebote von Schweizer Electronic mit einer Annahmefrist sind verbindlich. Alle anderen Angebote sowie auch Richtpreisofferten sind immer unverbindlich.
  • 3.2 Bestellungen des Kunden haben schriftlich per Post (in dringenden Fällen vorab per Fax oder per Email) zu erfolgen.
  • 3.3 Der Vertragsabschluss kommt zustande, entweder indem Schweizer Electronic die Bestellung des Kunden annimmt, sei dies durch eine schriftliche oder per Fax übermittelte Auftragsbestätigung oder durch konkludentes Handeln (z.B. unmittelbare Lieferung der bestellten Ware); oder falls der Kunde ein verbindliches Angebot von Schweizer Electronic innerhalb der Annahmefrist ohne Änderungen annimmt.
  • 3.4 Der Kunde hat die Auftragsbestätigung von Schweizer Electronic bei Empfang umgehend zu prüfen. Stellt er Abweichungen zu seiner Bestellung fest, welche er nicht akzeptieren will, hat er dies Schweizer Electronic umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Empfang, schriftlich mitzuteilen, andernfalls er der Abweichung stillschweigend zustimmt.
  • 4 WERBEPROSPEKTE, PLÄNE UND TECHNISCHE UNTERLAGEN
  • 4.1 Die offiziellen Systemhandbücher und Betriebsanleitungen sind verbindlich.
  • 4.2 Prospekte und Kataloge sind nicht verbindlich.
  • 4.3 Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen und Abbildungen sind nur verbindlich, soweit die entsprechenden Dokumente von Schweizer Electronic datiert und rechtsgültig unterschrieben sind.
  • 4.4 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen, Kostenvoranschlägen, technischen Unterlagen, technischen Informationen und Softwareprogrammen vor, die sie der anderen Vertragspartei vor oder nach Vertragsabschluss ausgehändigt hat. Die empfangende Partei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen und Informationen ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich machen noch ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
  • 5 GEHEIMHALTUNG
  • 5.1 Der Kunde verpflichtet sich, das Angebot sowie sämtliches Begleitmaterial von Schweizer Electronic während 10 Jahren geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Geheimhaltungsverpflichtung auch seinen Arbeitnehmern und Erfüllungsgehilfen aufzuerlegen.
  • 6 UMFANG DER LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN
  • 6.1 Die Lieferungen und Leistungen von Schweizer Electronic sind in der Auftragsbestätigung oder dem verbindlichen Angebot von Schweizer Electronic, einschliesslich eventueller Beilagen hierzu, ab-schliessend aufgeführt. Alle Nebenleistungen bedürfen der schriftlichen und ausdrücklichen Bestätigung durch Schweizer Electronic.
  • 6.2 Schweizer Electronic ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, so-weit diese keine Preiserhöhung bewirken.
  • 7 LIEFERFRIST
  • 7.1 In der Auftragsbestätigung oder dem Angebot genannte Lieferfristen/-termine gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Zusicherung als verbindlich, ansonsten handelt es sich dabei lediglich um Richtwerte.

     

  • 7.2 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung beziehungs-weise dem Eingang der Bestellung gemäss unveränderter Offerte. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung erfolgt bzw. deren Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt worden ist.

  • 7.3 Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen oder wird angemessen verlängert:
    a) wenn Schweizer Electronic die erforderlichen technischen und kommerziellen Unterlagen und Angaben, die Schweizer Electronic für die Vertragserfüllung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen; oder wenn diese vom Kunden mit Zustimmung von Schweizer Electronic nachträglich ergänzt oder geändert werden;
    b)  wenn Hindernisse auftreten, die Schweizer Electronic trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Als solche Hindernisse gelten beispielsweise Zeitverzögerungen auf Seiten von länderspezifischen Zulassungsbehörden oder von Prüfinstituten, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Epidemien, Naturereignisse, Aufruhr, Mobilmachung, Krieg, terroristische Aktivitäten, Arbeitskonflikte, Aussperrungen, Streiks, Unfälle und andere erhebliche Betriebsstörungen, fehlende oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate.
    c)  wenn der Kunde oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, ihrer Annahme- oder Abnahmeobliegenheiten in Verzug sind, oder wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

  • 7.4 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 7.1 bis 7.3 sind analog anwendbar.

  • 7.5 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

  • 8 ENTSCHÄDIGUNG BEI VERSPÄTETER LIEFERUNG/LEISTUNG

  • 8.1 Der Kunde ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch Schweizer Electronic verschuldet wurde und der Kunde einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Die Verzugsentschädigung beträgt höchstens 0.5 % für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Wird dem Kunden durch rechtzeitige Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.

  • 8.2 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung kann der Kunde Schweizer Electronic schriftlich eine angemessene Nachfrist ansetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die Schweizer Electronic zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich nicht zumutbar, ist  er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.

  • 8.3 Wegen Verspätung der Lieferung oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 7 ausdrücklich genannten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bestehen nur in Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht und nur insoweit, als die vorstehende Verzugsentschädigung zur Deckung des Schadens nicht ausreicht.

  • 9 VERPACKUNG

  • 9.1 Sofern nicht anders vereinbart, wird die Verpackung von Schweizer Electronic nicht zurückgenommen und ist vom Kunden auf eigene Kosten aufzubewahren oder zu entsorgen.

  • 9.2 Bei Reparatur- oder Gewährleistungsaufträgen sind die Geräte in ihrer Originalverpackung an Schweizer Electronic zu senden.

  • 10 ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR

  • 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens dann auf den Kunden über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt (dies gilt auch bei Franko-Lieferung).

  • 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die Schweizer
    Electronic nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Ab diesem Zeitpunkt wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

  • 11 VERSAND, TRANSPORT UND VERSICHERUNG

  • 11.1 Der Kunde hat besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung Schweizer Electronic rechtzeitig bekannt zu geben. Versand und Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

  • 11.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

  • 12 ABNAHME

  • 12.1 Ist eine Abnahme vertraglich vereinbart oder von einer Zulassungsbehörde vorgeschrieben, hat der Kunde die Lieferung im Beisein von Schweizer Electronic und wenn gefordert auch im Beisein der Zulassungsbehörde zu prüfen und abzunehmen. Dabei erstellen die Parteien über die Abnahme ein schriftliches Protokoll (in doppelter Ausfertigung), welches von beiden Parteien unterschrieben wird.

  • 13 GEWÄHRLEISTUNG (MÄNGELHAFTUNG)

  • 13.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate für Neugeräte und 6 Monate für Ersatzteile und reparierte Teile.  Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang von Nutzen und Gefahr, respektive ab Abschluss der Reparatur oder Abnahme des Gerätes.

  • 13.2 Für Mängel der Lieferung oder Leistung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet Schweizer Electronic unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

  • 13.2.1 Schweizer Electronic verpflichtet sich, diejenigen Teile der Lieferung, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung, bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach eigener Wahl auszubessern oder zu ersetzen.

  • 13.2.2 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die ausdrücklich als solche zwischen dem Kunden und Schweizer Electronic in schriftlicher Form vereinbart worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.

  • 13.2.3 Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Kunde seinen Prüf- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach der erfolgten Lieferung oder Leistung, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich Schweizer Electronic gegenüber anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung oder Leistung als genehmigt.

  • 13.2.4 Die beanstandeten Teile sind Schweizer Electronic auf Verlangen zuzustellen. Transportschäden gehen zu Lasten des Kunden. Für die Rücksendung muss die Originalverpackung verwendet wer-den.  Soweit fehlerhafte Teile ersetzt werden, gehen die ausgewechselten Teile in das Eigentum von Schweizer Electronic über. Die Ein- und Ausbaukosten der Teile trägt der Kunde. Die Kosten für den Versand/Transport gleicher Art wie bei der beanstandeten Leistung werden von Schweizer Electronic übernommen. Nach erfolgter Reparatur oder Ersatz treffen den Kunden dieselben Prüf- und Rügeobliegenheiten wie bei der ursprünglichen Lieferung.

  • 13.2.5 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von Schweizer Electronic Änderungs-, Reparatur- oder Öffnungsversuche vornimmt oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und Schweizer Electronic Gelegenheit bietet, den Mangel zu beheben.

  • 13.2.6 Ausschlüsse von der Gewährleistung
    Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung oder Verschleiss (Glühbirnen, Schienenkontakte, Schalterknöpfe, Batterien etc.); nicht ordnungsgemässer Verwendung, Projektierung, Installation, Inbetriebsetzung, Bedienung oder Wartung nach Massgabe der Betriebsanleitungen und Systemhandbücher, unsachgemässe Behandlung, übermässige Belastung oder Beanspruchung, nicht bestimmungsgemässe Verwendung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von Schweizer Electronic ausgeführte Installations- oder Montagearbeiten, Verwendung des Produkts in Verbindung mit irgendwelchen Produkten, Zubehör, Software und/oder Diensten, wenn die Lieferungen und Leistungen von Schweizer Electronic selbst keine Fehlfunktion aufweisen, sowie infolge anderer Gründe, die Schweizer Electronic nicht zu vertreten hat.  Ebenso ausgeschlossen sind Mängel, die darauf zu-rückzuführen sind, dass von Schweizer Electronic nach Eingang der Mängelrüge erteilte Weisungen nicht befolgt worden sind.

  • 13.3 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche. Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 13.1 bis 13.2 ausdrücklich genannten.

  • 14 AUSSCHLUSS WEITERER HAFTUNGEN VON SCHWEIZER ELECTRONIC

  • 14.1 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kun-den auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Ein- und Ausbaukosten, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch bei einer Verletzung von Nebenpflichten.

  • 14.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Schweizer Electronic.  Jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.  Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

  • 15 SICHERER EINSATZ DER LIEFERUNGEN

  • 15.1 Der Kunde ist verantwortlich für den sicheren Einsatz der gelieferten Systeme und Produkte.  Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Sicherheit notwendigen Informationen in geeigneter Form den Benützern der Systeme und Produkte weiterzugeben.

  • 15.2 Grundvoraussetzung für den sicheren und störungsfreien Betrieb der gelieferten Produkte und Systeme ist die Kenntnis des entsprechenden Systemhandbuchs, der Betriebsanleitungen der einzelnen Geräte (wie von Schweizer Electronic zur Verfügung gestellt oder publiziert), die Beachtung der darin enthaltenen Sicherheitsvorschriften sowie aller länderspezifischen Vorschriften.

  • 15.3 Vorhandene Prüfnachweise (z.B. vom TÜV) gelten ausschliesslich für die von Schweizer
    Electronic gelieferten Sicherheitssysteme und –produkte. Fremdprodukte dürfen deshalb nur nach vorgängiger Sicherheits- und Verfügbarkeitsprüfung durch Schweizer Electronic im Verbund mit den gelieferten Sicherheitssystemen und/oder -produkten eingesetzt werden, unabhängig davon, ob ein solcher Verbund elektronisch, mechanisch oder mittels einer Datenübermittlung irgendwelcher Art er-folgt.

  • 15.4 Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass aus Sicherheitsgründen die folgenden, speziellen Bestimmungen gelten:
    a.) Nur qualifiziertes Personal, welches die entsprechenden, von Schweizer Electronic zertifizierten, Ausbildungskurse erfolgreich absolviert hat und im Besitz eines gültigen Zertifikats ist, darf die Produkte von Schweizer Electronic bedienen, montieren, projektieren und/oder warten; und
    b.) Systemschutz: Produkte, welche nicht vorschriftsgemäss instandgehalten werden (z.B. abgelaufene Inspektionsvignette oder abgelaufener Inspektionsintervall), dürfen nicht länger eingesetzt wer-den.  Um dies sicherzustellen, sind einzelne Produkte von Schweizer Electronic mit einem Systemschutz ausgestattet, welcher dazu führt, dass diese Produkte bei unterlassener Instandhaltung nicht mehr eingesetzt werden können.

  • 16 INSTANDHALTUNG DURCH SCHWEIZER ELECTRONIC

  • 16.1 Schweizer Electronic erbringt gegen Entgelt und unter ausschliesslicher Anwendung dieser AGB (Bsp. Gewährleistung gemäss Ziff. 13, Ausschluss weiterer Haftung in Ziff. 14, etc.) für die von ihr gelieferten Geräte folgende Instandhaltungsarbeiten: Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

  • 16.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Kunde sämtliche Leistungen gemäss den jeweils aktuellen Ansätzen (Stundensätze, Pauschalen, Preise) der Preisliste von Schweizer Electronic zu vergüten.

  • 16.3 Schweizer Electronic empfiehlt dem Kunden, auch bei Geräten und Systemen, wo dies nicht bereits aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben ist, regelmässig nach Massgabe der Betriebsanleitungen und Systemhandbücher eine präventive Wartung und Inspektion durchführen zu lassen.

  • 17 PREISE

  • 17.1 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken, netto, ab Werk Schweizer Electronic in Reiden, Schweiz, gemäss INCOTERMS 2010, exklusiv Mehrwertsteuer und ohne Verpackung und irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen, Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöl-le, sind vom Kunden zu tragen.

  • 17.2 Montage, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung sind in den Preisen nicht eingeschlossen, ausser diese sind ausdrücklich Gegenstand des Geschäftes.

  • 17.3 Schweizer Electronic ist zu Preisanpassungen berechtigt, wenn der Kunde mit dem Einverständnis von Schweizer Electronic nach Zustandekommen des Vertrags Änderungen bezüglich Menge, Mate-rial oder Ausführung vornimmt, oder wenn das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Kunden an Schweizer Electronic überlassenen Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

  • 18 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  • 18.1 Für die Zahlungsbedingungen ist in erster Linie die in der Auftragsbestätigung von Schweizer Electronic getroffene Regelung massgebend.

  • 18.2 Mangels einer entsprechenden Regelung sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung (Rechnungsdatum) rein netto, ohne Skonto oder anderweitige Abzüge, auf das in der Rechnungsstellung aufgeführte Bankkonto zu überweisen.

  • 18.3 Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der fällige Betrag dem Bankkonto von Schweizer Electronic gutgeschrieben ist und Schweizer Electronic zur freien Verfügung steht.

  • 18.4 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die Schweizer Electronic nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

  • 19 ZAHLUNGSVERZUG

  • 19.1 Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, kommt er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an in Verzug, und es werden ihm sämtliche Folgekosten sowie ein Verzugszins von 1 % pro Monat berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  • 19.2 Bei Zahlungsverzug ist Schweizer Electronic berechtigt, für weitere Bestellungen desselben Kunden Vorauszahlungen oder die Eröffnung eines unwiderruflichen und bestätigten Akkreditivs zu verlangen und noch nicht ausgeführte Lieferungen zurückzubehalten.

  • 20 EIGENTUMSVORBEHALT

  • 20.1 Schweizer Electronic bleibt Eigentümerin der von ihr gelieferten Sache bis sie die vereinbarten Zahlungen aus dem entsprechenden Vertrag vollständig erhalten hat (sog. Vorbehaltsware). Schweizer Electronic ist berechtigt, die Vorbehaltsware unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zurückzunehmen, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält, also beispielsweise bei Zahlungsverzug. Der Kunde erteilt Schweizer Electronic das Recht, den Vermieter über den Eigentumsvorbehalt an den Gegenständen in den Mieträumlichkeiten zu informieren.

  • 20.2 Der Kunde ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit berechtigt. Für den Fall der Weiterveräusserung tritt der Kunde hiermit bereits heute seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten zur Sicherung des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschliesslich Mehrwertsteuer und Nebenkosten) zahlungshalber an Schweizer Electronic ab, ohne dass es später noch besonderer Erklärungen bedarf. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräussert worden ist. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräusserung befugt. Schweizer Electronic bleibt befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wird dies jedoch nicht tun, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäss nachkommt und keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen generell nicht mehr nachkommen kann (z.B. Verfahren zur Schuldenregelung beantragt oder eröffnet, Nachlassverfahren oder Liquidation eingeleitet). Auf Verlangen von Schweizer Electronic hat der Kunde Schweizer Electronic sofort die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

  • 20.3 Der Kunde ist verpflichtet, bei sämtlichen Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von Schweizer Electronic erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er Schweizer
    Electronic mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden einseitig den Eigentumsvorbehalt in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den auf den Eigentumsvorbehalt anwendbaren nationalen Gesetzen eintragen oder vormerken zu lassen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

  • 20.4 Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist der Kunde verpflichtet, die gelieferten Sachen pfleglich zu behandeln, daran auf seine Kosten rechtzeitig die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten ausführen zu lassen, und sie zugunsten von Schweizer Electronic gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt seine Entschädigungsansprüche gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige an Schweizer Electronic in Höhe der Forderungen von Schweizer Electronic ab. Der Kunde wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von Schweizer Electronic weder beein-trächtigt noch aufgehoben wird.

  • 21 GEISTIGES EIGENTUM AN SOFTWARE, SCHULUNGS-UNTERLAGEN UND PRODUKTEDOKUMENTATIONEN

  • 21.1 An mit- oder nachgelieferter Software, Schulungsunterlagen und Produktedokumentationen gewährt Schweizer Electronic dem Kunden ein unbefristetes, nicht-exklusives Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.

  • 21.2 Schulungsunterlagen dürfen ausschliesslich für die interne Mitarbeiterschulung des Kunden verwendet werden.

  • 21.3 Zu Sicherungszwecken darf der Kunde eine angemessene Anzahl Kopien erstellen, vorausgesetzt, die Sicherungskopien werden entsprechend gekennzeichnet und nicht für andere Zwecke eingesetzt.

  • 21.4 Das Eigentum daran und das Recht zur weiteren Verbreitung bleiben bei Schweizer Electronic oder ihren Lizenzgebern, selbst wenn der Kunde Softwareprogramme, Schulungsunterlagen oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert.

  • 22 VERRECHNUNGSVERBOT

  • 22.1 Der Kunde und Schweizer Electronic vereinbaren, gegenseitig nur schriftlich anerkannte oder gerichtlich festgestellte Forderungen zur Verrechnung zu bringen und ansonsten auf die Verrechnung zu verzichten.

  • 23 ERFÜLLUNGSORT

  • 23.1 Erfüllungsort für alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Schweizer Electronic erwachsenen Verbindlichkeiten ist ausschliesslich der Sitz von Schweizer Electronic in CH-6260 Reiden.

  • 24 SCHRIFTFORM

  • 24.1 Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, soll vorliegend in Abweichung von Art. 13 OR der Schrift-form die Übermittlung per Telefax gleichgestellt sein und als „schriftlich“ gelten.

  • 25 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  • 25.1 Der Kunde darf diesen Vertrag sowie einzelne daraus hervorgehende Rechte und Pflichten nur an Dritte übertragen oder abtreten, wenn Schweizer Electronic hierzu vorgängig schriftlich zustimmt.

  • 25.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine gesetzlich zulässige Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

  • 25.3 Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Unterschrift beider Parteien.

  • 26 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

  • 26.1 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Schweizer Electronic untersteht dem materiellen Recht am Sitz von Schweizer Electronic, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 („CISG“).

  • 26.2 Gerichtsstand für alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist für beide Vertragsparteien am Sitz von Schweizer Electronic. Schweizer Electronic ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu belangen.

Bestimmungen über die Vermietung und den Einsatz von MINIMEL Produkten und Dienstleistungen (Version Juni 2019)

  • 1. Leistungsumfang
    Schweizer Electronic (dieser Begriff erfasst immer Schweizer Electronic AG Reiden/Schweiz und alle mit ihr verbundenen Unternehmen) vermietet dem Kunden vor Ort einzurichtende, betriebsbereite MINIMEL Systeme. MINIMEL Systeme sind einzelne oder mehrere Produkte aus dem Produktesegment von Schweizer Electronic sowie beliebige Kombinationen davon. Schweizer Electronic kann auch die Planung, Montage, Demontage, Umsetzung, Instandsetzung, usw. übernehmen, wie im Angebot und der
    Auftragsbestätigung von Schweizer Electronic abschliessend festgehalten.
  • 2. Ausführungstermine / Einsatzdauer
    Die Termine für die Bereitstellung der betriebsbereiten MINIMEL Systeme ab Lager Schweizer Electronic oder deren Montage und Demontage vor Ort werden zwischen dem Kunden und Schweizer Electronic vereinbart und in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten. Die Miete beginnt mit dem Tag der Auslieferung der Geräte ab Werk Schweizer Electronic. Die Miete endet mit dem Tag der Rücklieferung der Geräte im Werk Schweizer Electronic. Die Mindestmietdauer beträgt 30 Tage.
    Verlangt der Kunde eine Verlängerung der Mietdauer, wird sich Schweizer Electronic nach besten Kräften bemühen, eine Verlängerung der Miete zu ermöglichen. Für jede Verlängerung schuldet der Kunde eine Miete, welche auf gleicher Basis berechnet wird, wie die bisherige Miete. Alle weiteren Kosten, welche durch die Verlängerung der Mietdauer anfallen, werden dem Kunden angezeigt und sind vom Kunden zusätzlich zur Miete an Schweizer Electronic zu vergüten.
  • 3. Miete und weitere Leistungen
    Die Miete für die vereinbarte Mietdauer wird im Angebot festgehalten. Die Planung, Montage sowie die Demontage der MINIMEL Systeme können in der Miete inbegriffen sein oder sind vom Kunden gemäss den im Angebot von Schweizer Electronic aufgeführten Ansätzen zusätzlich zur Miete zu bezahlen. Nicht im Mietpreis inbegriffen sind sämtliche Transporte, Steuern, Abgaben und Versicherungen.
    Für von Schweizer Electronic als ihr Eigentum bezeichnete Verpackungen trägt Schweizer Electronic die Kosten selbst und der Kunde hat solche Verpackungen nach Mietende Schweizer Electronic zurückzusenden. Nicht zurückgeschickte Verpackungen werden gemäss den Ansätzen von Schweizer Electronic in Rechnung gestellt.
    Der Kunde hat alle Lieferungen von Schweizer Electronic unverzüglich nach deren Empfang auf Vollständigkeit zu prüfen. Erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Empfang keine schriftliche Mitteilung an Schweizer Electronic gilt die Lieferung als vollständig.
  • 4. Rechnungstellung
    Die Rechnungsstellung erfolgt i.d.R. monatlich und für jeden Auftrag. Der Besteller und die Baustelle sind auf den einzelnen Rechnungen anzugeben. Der Kunde verpflichtet sich, alle Rechnungen von Schweizer Electronic innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung rein netto zu bezahlen.
    Sofern im Angebot von Schweizer Electronic nicht ausdrücklich etwas anderes offeriert wird, beinhalten alle offerierten Preise und Ansätze keine Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich geschuldet. Sind im Angebot keine Preise oder Ansätze enthalten, sind die bei Schweizer Electronic jeweils gültigen Ansätze und Preise verbindlich.
  • 5. Eigentum / Instandhaltung
    Schweizer Electronic ist und bleibt Eigentümerin der MINIMEL Systeme. Die Miete enthält sämtliche Kosten der Wartung und Inspektion durch Schweizer Electronic im Werk der Schweizer Electronic. Für den Zeitraum der periodischen Wartung und Inspektion stellt Schweizer Electronic dem Kunden kostenlos ein Ersatzgerät zur Verfügung. Transportkosten, Steuern, Abgaben und Versicherungen werden in Rechnung gestellt.
  • 6. Betrieb
    Nach der Montage oder vor der Übergabe der MINIMEL Systeme führt Schweizer Electronic eine Funktionskontrolle durch. Anschliessend instruiert sie einen Vertreter des Kunden über den Einsatz der MINIMEL Systeme und übergibt ihm die für den Betrieb erforderlichen Schlüssel. Funktionskontrolle, Instruktion und Schlüsselübergabe werden von Schweizer Electronic protokolliert. Ab Schlüsselübergabe betreibt der Kunde die MINIMEL Systeme in alleiniger Verantwortung.
    Der Kunde verpflichtet sich, die MINIMEL Systeme während der Einsatzdauer sorgfältig zu behandeln und alle Beschädigungen der MINIMEL Systeme zu vermeiden. Der Kunde ist einzig berechtigt, die anlässlich der Instruktion durch Schweizer Electronic bezeichneten Einstellungen der MINIMEL Systeme, welche sich i.d.R. auf das Ein- und
    Ausschalten beschränken, vorzunehmen. Weitere Änderungen der Einstellungen oder Eingriffe in die MINIMEL Systeme sind dem Kunden ausdrücklich untersagt. Der Kunde verpflichtet sich, alle ausserordentlichen Vorkommnisse und Ereignisse unverzüglich schriftlich an Schweizer Electronic mitzuteilen. Der Kunde hat jede In- und Ausserbetriebnahme der MINIMEL Systeme und jede Störung in den zu den MINIMEL Systeme gehörenden Betriebsbüchern festzuhalten.
    Für die Montage, die Demontage und die Funktionskontrollen der MINIMEL Systeme wird Schweizer Electronic kein Personal einsetzen, welches an Gehör- oder Sehschäden oder an anderen Gebrechen leidet, welche einen Einfluss auf die Sicherheit der MINIMEL Systeme haben könnten.
    Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er über ausreichend ausgebildetes und zertifiziertes Personal verfügt, welches mit dem Einsatz (Montage, Demontage und dergl.) und dem Betrieb von MINIMEL Systemen und allen einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften vertraut ist.
    Stellt Schweizer Electronic bei Demontage oder Rückgabe der MINIMEL Systeme fest, dass Teile der MINIMEL Systeme fehlen oder beschädigt sind, wird sie dies dem Kunden schriftlich anzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, Schweizer Electronic alle fehlenden oder defekten Teile zu den jeweils anwendbaren Neupreisen zu entschädigen.
  • 7. Störungsbehebungen und Pikettdienst
    Zum Zweck der Störungsbehebung unterhält Schweizer Electronic einen Pikettdienst. Bei Montage des MINIMEL Systems durch Schweizer Electronic, übernimmt Schweizer Electronic alle mit der Störungsbehebung vor Ort verbundenen Kosten, verursacht durch Mängel an den MINIMEL Systemen und mangelhafter Montage durch Schweizer Electronic.
    Erfolgte die Montage des MINIMEL Systems durch den Kunden selbst und treten aufgrund von Mängeln an den MINIMEL Systemen Störungen auf, so ersetzt Schweizer Electronic dem Kunden an Werktagen die mangelhaften MINIMEL Systeme ab deren Lagerort. Transportkosten, Steuern, Abgaben und Versicherungen sind vom Kunden zu tragen.
  • 8. Haftpflichtversicherung und übrige Versicherungen
    Schweizer Electronic hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, welche Schäden bis zu CHF 10 Millionen pro Ereignis und pro Versicherungsjahr für Personen- und Sachschäden deckt. Schweizer Electronic haftet für alle von der Versicherung gedeckten und von der Versicherung übernommenen Schäden bis zum Maximalbetrag der von der Versicherung erbrachten Leistungen. Darüber hinaus haftet Schweizer Electronic nur für Schäden, welche Schweizer Electronic vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht. Schweizer Electronic haftet nicht für indirekte oder Folgeschäden aller Art, wie beispielsweise Finanzschäden, entgangenen Gewinn, Versorgerschäden, Nutzungsausfall, Kosten infolge von Verspätungen von Zügen oder Notbremsungen etc. Alle weiteren Risiken wie Missbrauch, unsachgemässen Gebrauch, vorsätzliche oder grobfahrlässige
    Beschädigung, übermässigen Verschleiss, Verlust und Diebstahl, Vandalismus etc. an den MINIMEL Geräten trägt der Kunde.
  • 9. Sicherheitsvorschriften
    Es gelten die am Aufstellungsort gültigen gesetzlichen Vorschriften für den Einsatz und Betrieb von MINIMEL Produkten. Sämtliche Geschäftsbedingungen des Kunden sowie sämtliche anderen Normen und Vorschriften, auf welche der Kunde eventuell verweist, sind ausdrücklich wegbedungen.
  • 10. Ausschliessliche Geltung
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Schweizer Electronic im Zusammenhang mit der Vermietung / Dienstleistung und dem Einsatz von MINIMEL Systemen. Ein Vertragsschluss zwischen dem Kunden und Schweizer Electronic kommt erst zustande, nachdem der Kunde Lieferungen und Leistungen von Schweizer Electronic auf der Basis eines Angebotes von Schweizer Electronic schriftlich bestellt und Schweizer Electronic eine Auftragsbestätigung ausgestellt hat. Angebote und Auftragsbestätigungen von Schweizer Electronic erfolgen stets unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsgegenstand bilden.
  • 11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Schweizer Electronic untersteht dem materiellen Recht am Sitz von Schweizer Electronic, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 („CISG“).
    Gerichtsstand für alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist für beide Vertragsparteien am Sitz von Schweizer Electronic. Schweizer Electronic ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu belangen.

Schweizer Electronic AG, Industriestrasse 3, CH-6260 Reiden, Schweiz
Tel +41 62 749 07 07, Fax +41 62 749 07 00, Firmen-Nr. CH-400.3.010.466-7
Schweizer Electronic Deutschland GmbH, Am Queracker 10, DE-36124 Eichenzell, Deutschland
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